Wahlrecht für Kinder - Die Wählbarkeit

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Artikel 38.2 des Grundgesetzes: »Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.« Und Paragraph 15.1 des Bundeswahlgesetzes präzisiert: »Wählbar ist, wer am Wahltage (...) das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.«

 

Dieselbe Diskriminierung.

Dieselbe Argumentation dafür und dagegen.

 

Aber plastischere Bilder:  Kinder als Kandidaten auf Wahlplakaten und im Fernsehen. Kinder als Wahlkämpfer und auf Wahlveranstaltungen. Kinder im Bundestag. Kinder als Redner im Europäischen Parlament und in der Generalversammlung der UNO. Kinder als Repräsentanten des Volkes auf Auslandsreisen, zu Gast bei der Queen, im Weißen Haus, im Kreml. Kinder als Staatssekretäre und Minister ...

 

Die Wählbarkeit darf wegen ihrer größeren Anschaulichkeit jedoch nicht überbewertet und für wichtiger gehalten werden als das Wahlrecht. Das Wahlrecht ist die politische Macht. Und um diese geht es. Die Wählbarkeit ist keine Machtfrage. Sie ist ein Recht, das wie das Wahlrecht zur Demokratie gehört und selbstverständlich auch Kindern zukommt. 

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